Allgemeine Einkaufsbedingungen der Digel Sticktech GmbH & Co. KG
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen
mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: „Verkäufer“), soweit es sich hierbei gem.§ 310 Abs.
1 BGB um Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt.
Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden: Ware),
ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB).
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw.
jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige
künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
Unsere AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Verkäufers wer- den nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich
zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt)
sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften
und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klar- stellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige
Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert
oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
Alle unsere Bestellungen sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich.
Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung
einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung
vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Werktagen schriftlich zu bestätigen
oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt
als neues Angebot des Verkäufers und bedarf der Annahme durch uns.
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer ist der schriftlich geschlossene
Kaufvertrag, einschließlich dieser AEB. Der Kaufvertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum
Vertragsgegenstand vollständig wieder. Der Einkauf von bestimmten Produkten und Produktgattungen umfasst aufgrund
ihrer Beschaffenheit auch die Lieferung zusätzlicher Unterlagen (z.B. von Datenblättern, Sicherheitsdatenblättern,
Laborberichten und/ oder Werkszeugnissen im Bereich der chemischen Industrie). Von uns erklärte mündliche Zusagen
vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch
den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen.
Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu
dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und
unter Ausschluss jeglicher Haftung. (6) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den
Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
Mit Ausnahme der Geschäftsführer und/oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, vom Kaufvertrag
abweichende mündliche Abreden zu treffen.
Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung,
insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
§ 3 Antikorruption und Compliance
Der Lieferant ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Untreue,
Insolvenzstraftaten, Wettbewerbs Straftaten, Vorteilsgewährung, Bestechung, Bestechlichkeit oder sonstiger
Korruptionsstraftaten von beim Lieferanten beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen kann.
Bei einem Verstoß hiergegen steht der Firma Digel Sticktech GmbH & Co. KG ein fristloses Rücktritts- bzw.
Kündigungsrecht aller mit dem Lieferanten bestehenden Rechtsgeschäfte und das Recht zum Abbruch sämtlicher
Verhandlungen zu. Unbeschadet des Vorgenannten ist der Lieferant verpflichtet, alle auf ihn sowie auf die
Geschäftsbeziehung mit der Firma Digel Sticktech GmbH & Co. KG anwendbaren Gesetze und Regelungen einzuhalten.
§ 4 Gesellschaftliche Verantwortung
Nachhaltiges Management und soziale unternehmerische Verantwortung gehören zu den Grundwerten von der Firma
Digel Sticktech GmbH & Co. KG. Digel Sticktech GmbH & Co. KG erwartet von seinen Lieferanten eine ähnliche
soziale Verhaltensweise und die Förderung bzw. Einhaltung dieser Werte auch in deren Lieferkette.
Arbeitszeiten, Mindestlöhne und Sozialleistungen entsprechen den gesetzlichen Vor-schriften sowie Branchenstandards.
Die Beschäftigung in der Lieferkette erfolgt ohne Zwang und im freien Willen der Arbeit-nehmer. Die Beschäftigten
haben die Freiheit, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu kündigen. Von den Beschäftigten
darf nicht verlangt werden, Ausweis, Pass oder Arbeitsgenehmigung als Bedingung für eine Beschäftigung auszuhändigen.
Herstellung bzw. Bearbeitung der Lieferumfänge sowie die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt ohne ausbeuterische Kinderarbeit.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz werden im Rahmen der nationalen Bestimmungen gewährleistet.
Der Lieferant fördert die ständige Weiterentwicklung zur Verbesserung der Arbeitswelt.
Eine Diskriminierung von Mitarbeitern, beispielsweise aufgrund des Geschlechts, Rasse, Kaste, Hautfarbe, Behinderung,
Gewerkschaftszugehörigkeit, politischer Überzeugung, Herkunft, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung
sind in jeglicher Form unzulässig.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer.
In bestätigten Aufträgen (Auftragsbestätigungen) vereinbarte Preise sind bindend und unterliegen keinesfalls
preislichen Schwankungen.
Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen
des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten
einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Verkäufer
auf unser Verlangen zurückzunehmen.
Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab voll- ständiger Lieferung und Leistung
(einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig.
Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei
unserer Bank. Für ein Skonto auf den Netto-Betrag der Rechnung genügt eine individuelle, nicht formgebundene
Vereinbarung zwischen den Parteien.
In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr.,
Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im
Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Absatz 4
genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt.
Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Zahlungsverzug schul- den wir Verzugszinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch
den Verkäufer erforderlich.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem
Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus
unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder
unbestrittener Gegenforderungen.
§ 6 Lieferzeit und Lieferverzug
Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind zulässig sofern
diese vereinbart wurden. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart
wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in
Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.
Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen,
so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits
bedarf. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder
kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach
den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 4 bleiben unberührt.
Ist der Verkäufer in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete
Kalenderwoche verlangen, insgesamt je- doch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware.
Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den
gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens
bleibt unberührt. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
§ 7 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete
Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko
für seine Leistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Einzelanfertigung. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.
Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der
Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz
zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung
(Artikelnummer und Anzahl) so- wie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein
oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung
nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt
zuzusenden.
Die Lieferung der Ware gilt nur dann als ordnungsgemäß erfolgt, wenn je nach Beschaffenheit des Produktes oder
der Produktgattung erforderliche zusätzliche Unterlagen der Ware beigefügt sind (z.B. Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter,
Laborberichte und Werkszeugnisse bei chemischen Erzeugnissen).
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am
Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine
Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material)
eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen
Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende,
unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet
und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
§ 8 Informationspflichten, Subunternehmer
Der Lieferant hat uns frühzeitig über Veränderungen von Herstellungsprozessen, Änderungen von Materialien
oder Zulieferteilen für Produkte oder von Dienstleistungen, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner
vor Veränderungen von Verfahren, Rezeptänderungen oder Einrichtungen zur Prüfung der Teile oder von sonstigen
Qualitätssicherungsmaßnahmen durch schriftliche Mitteilung zu informieren. Hinsichtlich dieser Angaben sind
wir berechtigt, im erforderlichen Umfang nachzuprüfen, ob sich die Veränderungen nachteilig auf das gelieferte
Produkt auswirken könnten. Hierzu hat der Lieferant auf Verlangen die notwendigen Dokumente uns zur Verfügung
zu stellen und zusätzlich Audits im erforderlichen Umfang zu ermöglichen.
Der Lieferant hat uns außerdem den Einsatz von Subunternehmern, freien Mitarbeitern, Unterlieferanten und
sonstigen Dritten (gemeinsam „Beauftragte“), die im Zusammenhang mit der Erbringung von gegen- über uns
geschuldeten Leistungen keine Arbeitnehmer des Lieferanten sind, schriftlich anzuzeigen. Dabei hat der Lieferant
im Verhältnis zum Beauftragten vertraglich sicherzustellen, dass sämtliche Leistungen voll- ständig und ordnungsgemäß
ausführt werden, die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch entsprechende Dokumentation sowie regelmäßige Audits
von uns umfassend kontrolliert werden kann und die Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit uns auch im Verhältnis
zum Beauftragten gelten.
Die Beauftragten gelten als Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. Aus- fälle, Verzögerungen, Störungen, Schlechtleistungen
oder sonstige Fehler in den Lieferungen und Leistungen der Beauftragten, gleich worauf diese Ausfälle beruhen, entbinden
den Lieferanten nicht von seiner Leistungsverpflichtung aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag.
Sofern der Lieferant oder ein Beauftragter Leistungen auf dem Werksgelände von uns zu erbringen hat, wird der Lieferant
sicherstellen, dass die von uns vor Durchführung der Dienstleistungen vorgelegte Fremdfirmenvereinbarung unterzeichnet
wird und sowohl diese Fremdfirmenvereinbarung als auch die sonstigen Bestimmungen der Betriebsordnung von den jeweiligen
Personen vollumfänglich beachtet werden.
§ 9 Mangelhafte Lieferung
Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer
Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den
Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf
uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen
Produktbeschreibungen, die insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des
jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei
keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht
verpflichtet. Teil- weise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch
dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 377, 381 HGB, mit
folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle
unter äußerlicher Begutachtung ein- schließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im
Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder
bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist,
besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte
Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig,
enn sie innerhalb von 12 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und
ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser
gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und
Nachbesserung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich
kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt;
insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 6 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur
Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien
Sache (Ersatzlieferung) – inner- halb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel
selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss
verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer
Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es
keiner Fristsetzung; der Verkäufer ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.
Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises
oder zum Rück- tritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf
Schadens- und Aufwendungsersatz.
§ 10 Lieferantenregress
Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB)
stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung
(Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden.
Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a
Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer
Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die substantiierte Stellungnahme nicht
innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns
tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher
durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
§ 11 Produzentenhaftung
Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter
freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im
Außenverhältnis selbst haftet.
Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu
erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns
durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer –
soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche
Ansprüche bleiben unberührt.
Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio.
EUR pro Personen-/ Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit
eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
§ 12 Abtretung
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
§ 13 Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern
der Europäischen Union, Nordamerika, Asien oder anderen Ländern, in denen er die Produkte her- stellt oder
herstellen lässt, verletzt werden.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in
Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen
im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem
Verschulden des Lieferanten.
§ 14 Ersatzteile
Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von
mindestens 2 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte
einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen.
Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung
der Produktion liegen.
§ 15 Geheimhaltung
Gegenseitig erhaltene Informationen, Zeichnungen, Projektinformationen, Unterlagen des Kunden oder sonstige
einschlägige Unterlagen die nicht öffentlich zugänglich sind, werden vertraulich behandelt und ausschließlich
zur Durchführung des jeweiligen Projektes verwendet. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung
der Geschäftsbeziehung.
§ 16 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns dem Verkäufer zur Verfügung gestellten
Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen
und Hilfsmitteln vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden
und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten,
und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das
in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte)
sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen.
Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu
verwahren und in üblichem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen
durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten
Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises.
Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf
Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für
die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur
Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt
(hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts).
Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere
der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 17 Verjährung
Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt
entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche
Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall,
solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für
alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche
zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der
Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte
Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu
der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
§ 18 Rechtswahl und Gerichtsstand
Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss aller internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Ist der Verkäufer Kaufmann laut Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des jeweiligen Werkes. Wir sind
jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen
Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben.
Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.